One Vision Marketing Management DWC-LLC
Stand: 01.01.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die One Vision Marketing Management DWC-LLC, handelnd unter anderem unter den Marken One Marketing Vision sowie One Med Vision (nachfolgend einheitlich „One Marketing Vision“ genannt), erbringt Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Online-Marketing, Recruiting, Employer Branding, Social Media Management, Performance Marketing, Neukundengewinnung, Landingpages, Webseiten, Funnels, Content-Produktion, Foto- und Videoproduktion sowie Imagefilmproduktion.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen One Marketing Vision und ihren Kunden, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als One Marketing Vision ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn One Marketing Vision in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektpläne, Zusatzvereinbarungen sowie schriftlich oder in Textform bestätigte Abreden gehen diesen AGB im Einzelfall vor.
(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrags sind die im jeweiligen Angebot, Auftrag, Projektplan oder in sonstigen individuellen Vereinbarungen konkret bezeichneten Leistungen von One Marketing Vision.
(2) Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, schuldet One Marketing Vision Dienstleistungen und keinen konkreten werkvertraglichen Erfolg. Insbesondere schuldet One Marketing Vision, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, keine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, Leads, Terminen, Verkäufen, Mitarbeitern, Reichweiten, Umsätzen, Conversion-Raten, Freischaltungen, Kampagnenerfolgen oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnissen.
(3) Sofern ausnahmsweise ausdrücklich und schriftlich eine werkvertragliche Leistung vereinbart wird, gelten ergänzend die Regelungen dieser AGB zu abnahmebedürftigen Leistungen.
(4) One Marketing Vision ist berechtigt, Inhalt, Ablauf, Methode, Gestaltung, Aussteuerung und konkrete Ausführung der vereinbarten Leistungen nach billigem Ermessen festzulegen, soweit keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde und dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(5) One Marketing Vision ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter, Erfüllungsgehilfen, Freelancer, Subunternehmer, technischer Dienstleister sowie sonstiger geeigneter Kooperationspartner zu bedienen.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Fremdkosten nicht Bestandteil der Vergütung von One Marketing Vision. Dies gilt insbesondere für Werbebudgets, Media-Buying-Kosten, Plattformkosten, Hosting, Domains, Stockmaterial, Lizenzkosten, Sprecher, Models, Reisekosten, Druckkosten, Software- oder Toolkosten, Produktionskosten Dritter sowie sonstige externe Auslagen.
(7) One Marketing Vision schuldet keine Rechts- oder Steuerberatung. Soweit Leistungen rechtliche Relevanz haben, insbesondere bei Werbeanzeigen, Landingpages, Impressum, Datenschutz, Tracking, Cookies, Gewinnspielen, Heilmittelwerbung, Stellenanzeigen oder sonstigen regulatorischen Themen, ist der Auftraggeber für die rechtliche Prüfung und Freigabe selbst verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine rechtliche Prüfung als gesonderte Leistung vereinbart wurde.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen One Marketing Vision und dem Auftraggeber kann schriftlich, in Textform, elektronisch, per E-Mail, über digitale Signaturdienste, fernmündlich, in Videokonferenzen oder durch Annahme eines Angebots zustande kommen.
(2) Ein Vertrag kann ferner durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande kommen oder inhaltlich konkretisiert werden, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Soweit One Marketing Vision Gesprächsinhalte, Briefings oder Freigaben dokumentiert, sind diese Dokumentationen im Zweifel maßgeblich, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich in Textform widerspricht.
(4) Für vertraglich vereinbarte Erklärungen genügt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die Textform im Sinne des § 126b BGB.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Sämtliche von One Marketing Vision angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, als Nettopreise zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer oder vergleichbarer Steuern.
(2) Die Höhe und Struktur der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt:
a) einmalige Einrichtungs-, Konzeptions-, Produktions- oder Initiierungsgebühren sind sofort nach Rechnungsstellung fällig,
b) laufende monatliche Vergütungen sind jeweils im Voraus fällig,
c) projektbezogene Vergütungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig.
(3) Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Rechnungsstellung einverstanden.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist One Marketing Vision berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Forderungen auszusetzen. Leistungsverzögerungen, die hierdurch entstehen, gehen nicht zu Lasten von One Marketing Vision.
(6) Im Verzugsfall ist One Marketing Vision berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zudem kann die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden.
(7) Wird eine vereinbarte Lastschrift, Kartenzahlung oder sonstige automatische Abbuchung nicht eingelöst oder rückbelastet, ist der Auftraggeber verpflichtet, den offenen Betrag innerhalb von drei Werktagen nach Aufforderung auszugleichen und etwaige Rücklastschrift-, Rückbuchungs- oder Transaktionskosten zu tragen.
(8) Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind gegenüber Forderungen von One Marketing Vision nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
(9) Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet, soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht zwingende gesetzliche Ansprüche entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für bereits erbrachte Leistungen, begonnene Projektarbeiten, reservierte Kapazitäten, produzierte Inhalte, laufende Betreuung, bereits getätigte Media- oder Fremdkosten sowie angefallene Vorleistungen.
(10) Soweit Ratenzahlung vereinbart wurde, wird bei erheblichem Zahlungsverzug oder bei Verzug mit mindestens zwei Raten der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, soweit gesetzlich zulässig.
§ 5 Laufzeit, Vertragsarten und Kündigung
(1) Die konkrete Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
(2) Verträge können insbesondere als einmaliges Projekt, laufender Betreuungsvertrag, Kampagnenvertrag, Abonnement, Retainer oder Kontingentvertrag ausgestaltet sein.
(3) Soweit im Einzelfall keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt für laufende Betreuungs- und Retainerverträge eine Mindestlaufzeit von drei Monaten.
(4) Während der vereinbarten Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(5) Soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, verlängern sich laufende Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils automatisch um die zuletzt vereinbarte Laufzeit, hilfsweise um jeweils einen Monat, wenn sie nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt werden.
(6) Kontingente, Leistungsbudgets, Kampagnenvolumina oder sonstige vertraglich definierte Abrufmengen gelten jeweils nur für den vereinbarten Vertragszeitraum. Nicht abgerufene oder nicht eingesetzte Kontingente verfallen nach Vertragsende ersatzlos, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(7) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(8) Eine freie oder vorzeitige Kündigung durch den Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen beziehungsweise lässt den vereinbarten Vergütungsanspruch von One Marketing Vision unberührt, sofern One Marketing Vision den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, richtig und rechtzeitig vorzunehmen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Informationen, Ansprechpartnern, Zugangsdaten, Logos, Bild- und Videomaterial, Texten, Freigaben, rechtlichen Pflichtinformationen, Werbekonto-Zugängen, Domain-Zugängen, technischen Freischaltungen und sonstigen erforderlichen Unterlagen.
(2) Soweit kein anderer Termin vereinbart ist, sind die für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Daten und Zugänge spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Projekt- oder Kampagnenstart vollständig bereitzustellen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Freigaben, Feedback, Korrekturhinweise oder sonstige Rückmeldungen innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Aufforderung, in Textform zu erteilen.
(4) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die vorgelegten Inhalte, Entwürfe, Anzeigen, Creatives, Landingpages, Texte, Kampagnen-Setups, Schnittfassungen, Konzepte oder sonstigen Zwischenergebnisse als genehmigt, sofern One Marketing Vision auf diese Folge bei Übersendung oder Aufforderung hingewiesen hat.
(5) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, ist One Marketing Vision berechtigt, Termine und Fristen angemessen zu verschieben. Leistungsfristen beginnen in diesem Fall erst nach vollständiger Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten.
(6) Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen oder verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen aus seiner Sphäre, bleibt der Vergütungsanspruch von One Marketing Vision unberührt.
(7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass überlassene Inhalte, Materialien, Zugangsdaten und Informationen rechtmäßig verwendet werden dürfen und frei von Rechten Dritter sind, soweit sie für die Vertragserfüllung genutzt werden sollen.
§ 7 Drittplattformen, Werbekonten und technische Systeme
(1) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass One Marketing Vision bei zahlreichen Leistungen auf Plattformen, Systeme und Dienste Dritter angewiesen ist, insbesondere Meta, Facebook, Instagram, Google, LinkedIn, TikTok, YouTube, Hosting-Anbieter, Domain-Provider, Funnel-Tools, CRM-Systeme, Tracking-Tools, E-Mail-Dienstleister, Kommunikationsdienste und sonstige technische Plattformen.
(2) Entscheidungen, Einschränkungen, Sperrungen, Ablehnungen, Deaktivierungen, Policy-Verstöße, Reichweitenschwankungen, Konto- oder Werbekonto-Beschränkungen, algorithmische Änderungen, technische Störungen, Ausfälle oder sonstige Eingriffe solcher Drittplattformen liegen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von One Marketing Vision, sofern diese nicht von One Marketing Vision vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(3) Wird eine Kampagne, Anzeige, Seite, Domain, ein Werbekonto, Business Manager, Social-Media-Profil, Tracking-Setup, Pixel, Formular, Integrationsprozess oder sonstiges System durch einen Drittanbieter ganz oder teilweise eingeschränkt, abgelehnt, pausiert, gesperrt oder technisch beeinträchtigt, berührt dies den Vergütungsanspruch von One Marketing Vision nicht, sofern One Marketing Vision die Ursache hierfür nicht zu vertreten hat.
(4) Werbebudgets, Media-Spend und sonstige plattformbezogene Kosten sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. One Marketing Vision übernimmt keine Gewähr für Preisentwicklung, Reichweite, Auktionsergebnisse, Lead-Qualität, Freigabedauer oder Auslieferungsstabilität der jeweiligen Plattformen.
(5) Verlangt der Auftraggeber die Pausierung, Verschiebung oder Einschränkung laufender Kampagnen, Projekte oder Betreuungsleistungen oder wird eine solche Pausierung aus Gründen erforderlich, die nicht aus der Sphäre von One Marketing Vision stammen, bleiben vereinbarte Vergütungen und Laufzeiten unberührt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
§ 8 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Soweit ausnahmsweise werkvertragliche oder sonstige abnahmebedürftige Leistungen vereinbart sind, insbesondere bei Webseiten, Landingpages, Funnels, Logos, Designs, Foto- und Videoproduktionen, Imagefilmen, Programmierungen oder vergleichbaren Projektleistungen, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) One Marketing Vision ist berechtigt, nach Fertigstellung von Teilleistungen eine Teilabnahme und nach Fertigstellung der Gesamtleistung die Gesamtabnahme zu verlangen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Abnahme vorgelegte Leistung unverzüglich zu prüfen und innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung entweder die Abnahme in Textform zu erklären oder etwaige wesentliche Mängel konkret und nachvollziehbar in Textform zu rügen.
(4) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahmeerklärung und keine hinreichend konkrete Mängelrüge, gilt die jeweilige Leistung als abgenommen, sofern One Marketing Vision auf diese Folge hingewiesen hat.
(5) Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.
(6) Soweit wesentliche Mängel vorliegen, ist One Marketing Vision berechtigt, diese innerhalb angemessener Frist nachzubessern. Der Auftraggeber hat One Marketing Vision hierzu mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu ermöglichen, soweit dies für ihn zumutbar ist.
(7) Änderungswünsche, die über die ursprünglich vereinbarte Leistung, die abgestimmte Konzeption oder die vereinbarten Korrekturschleifen hinausgehen, gelten nicht als Mängel, sondern als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen.
(8) Die Nutzung der abnahmebedürftigen Leistung im Live-Betrieb, ihre Veröffentlichung, ihr produktiver Einsatz oder die Weitergabe an Dritte gilt als Abnahme, sofern nicht zuvor ein wesentlicher Mangel in Textform gerügt wurde.
§ 9 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
(1) Sämtliche Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Nutzungsrechte, Eigentumsrechte sowie sonstigen Rechte an Konzeptionen, Strategien, Kampagnenstrukturen, Texten, Creatives, Designs, Werbeanzeigen, Videos, Fotos, Landingpages, Webseiten, Templates, Entwürfen, Skripten, Prozessen, Auswertungen, Datenaufbereitungen, Dokumentationen, Know-how, Frameworks, Systemen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben grundsätzlich bei One Marketing Vision, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber erhält an den von One Marketing Vision erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnissen ausschließlich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht in dem Umfang, der sich aus dem Vertragszweck ergibt.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung an One Marketing Vision. Bei vereinbarter Ratenzahlung entsteht das Nutzungsrecht, soweit nicht anders vereinbart, erst nach vollständiger Zahlung der letzten Rate.
(4) Eine Bearbeitung, Änderung, Umarbeitung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung über den Vertragszweck hinaus, Weitergabe an Dritte oder Nutzung durch verbundene Unternehmen ist nur mit vorheriger Zustimmung von One Marketing Vision zulässig, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
(5) One Marketing Vision bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Ideen, Konzepte, Strukturen, Routinen, Templates, Systeme, Prompts, Frameworks und nicht kundenspezifische Bestandteile auch für andere Kunden und eigene Zwecke weiterzuverwenden.
(6) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sämtliche an One Marketing Vision übermittelten Inhalte, Materialien, Fotos, Videos, Texte, Marken, Logos und sonstigen Bestandteile frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Nutzungsrechte, Einwilligungen und Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt One Marketing Vision insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
§ 10 Referenznennung und Eigenwerbung
(1) Der Auftraggeber räumt One Marketing Vision das unentgeltliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die geschäftliche Zusammenarbeit, den Namen des Auftraggebers, dessen Unternehmenskennzeichen, Marken, Logos, veröffentlichte Inhalte, freigegebene Projektbestandteile, öffentlich sichtbare Ergebnisse, anonymisierte oder freigegebene Kennzahlen sowie im Rahmen der Zusammenarbeit entstandene Materialien zu eigenen Referenz-, Marketing- und Werbezwecken zu nutzen.
(2) Dieses Recht erstreckt sich insbesondere auf die Nutzung auf Websites, Landingpages, Social-Media-Kanälen, in Präsentationen, Fallstudien, Pitches, Angebotsunterlagen, PDFs, Werbemitteln, Anzeigen, Sales-Unterlagen, Videoformaten sowie auf allen unter dem Dach der Gesellschaft betriebenen Marken und Domains, insbesondere One Marketing Vision und One Med Vision.
(3) One Marketing Vision ist berechtigt, den Auftraggeber auch nach Vertragsende in angemessener Weise als Referenz zu benennen und mit der Zusammenarbeit zu werben.
(4) Soweit gesetzliche, berufsrechtliche, datenschutzrechtliche oder ausdrücklich schriftlich vereinbarte Geheimhaltungspflichten entgegenstehen, wird One Marketing Vision diese vorrangig beachten.
(5) Ein Widerruf der Referenznutzung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
§ 11 Haftung
(1) One Marketing Vision haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet One Marketing Vision nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) One Marketing Vision haftet insbesondere nicht für
a) Entscheidungen, Sperren, Einschränkungen oder Ausfälle von Drittplattformen,
b) technische Störungen außerhalb des eigenen Einflussbereichs,
c) Datenverluste, soweit der Auftraggeber keine angemessenen Sicherungskopien vorgenommen hat,
d) wirtschaftliche Misserfolge, ausbleibende Bewerbungen, Leads, Termine, Umsätze oder Einstellungen, sofern nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg schriftlich geschuldet war,
e) rechtliche Verstöße in vom Auftraggeber freigegebenen oder bereitgestellten Inhalten, soweit diese nicht von One Marketing Vision vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(5) Soweit die Haftung von One Marketing Vision ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von One Marketing Vision.
§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit für einzelne Leistungen datenschutzrechtlich erforderlich, werden die Parteien auf Anforderung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass vertragsbezogene Daten elektronisch verarbeitet, gespeichert und im zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang genutzt werden.
(4) Zugangsdaten, Passwörter, Logins, Verifikationscodes, Tokens, Werbekonto-Berechtigungen und sonstige sensible Informationen sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Für Missbrauch aus der Sphäre des Auftraggebers haftet dieser selbst.
(5) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche, technische und kaufmännische Informationen der jeweils anderen Partei, die nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von One Marketing Vision. One Marketing Vision bleibt darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden sowie Kündigungen bedürfen, soweit in diesen AGB oder im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist, mindestens der Textform. Für rechtsgeschäftlich vereinbarte Formen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 126, 126b und 127 BGB.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung von One Marketing Vision auf Dritte zu übertragen.
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